Verordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VPöA)

Verordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VPöA)
PR Nr. 30/53 vom 21.11.1953 (BAnz 244) m.spät.Änd., enthält bindende Vorschriften über die Preisstellungen bei Aufträgen des Bundes, der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts. Preisgrenzen sind: (1) Bei marktgängigen Leistungen: Marktpreise; (2) bei vergleichbaren Leistungen: Von Marktpreisen hergeleitete Höchstpreise; (3) ersatzweise (wenn a und b nicht zu ermitteln sind): Selbstkosten.

Lexikon der Economics. 2013.

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